Vereinssatzung


Präambel

Auf der Suche nach positiven Veränderungsmöglichkeiten des Wohngebietes Hüttental im Stadtteil Geisweid in der Stadt Siegen trafen sich Ende des Jahres 2011 auf Initiative einiger Bürger*Innen, Vertreter*Innen der Grundschule Hüttental, Kindertagesstätte Oase, Vertreter*Innen des Vereins für soziale Arbeit und Kultur in Südwestfalen e.V. und weitere interessierte Bürger*Innen.

Der Leitspruch der ersten Versammlungen „Das Hüttental liegt uns am Herzen“ verdeutlicht die Beweggründe und die Identifikation mit ihrem Umfeld. In dem Bewusstsein, dass eine Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität in dem Wohngebiet Hüttental nur durch die dauerhafte und nachhaltige Zusammenarbeit aller Beteiligten erreicht werden kann, kam man überein, die „Stadtteilkonferenz Hüttental“ ins Leben zu rufen. Zur weiteren Festigung dieser erfolgreichen Zusammenarbeit wird nunmehr eine rechtliche Grundlage für die Stadtteilkonferenz geschaffen und die nachstehende Vereinssatzung errichtet.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen“ Stadtteilkonferenz Hüttental“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegen einzutragen.
  2. Sitz des Vereins ist Siegen
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“Steuerbegünstigte Zwecke“ in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
  • a) die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenarbeit.
  • b) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  • c) die Förderung der Zusammenarbeit aller im Wohngebiet Hüttental im Stadtteil Siegen-Geisweid tätigen Vereine, Organisationen und Initiativen.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • a) Projekte wie z. B. Werken mit Holz, Durchführung von Spielenachmittagen und Seniorentreffen.
  • b) die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Internationalen Vereinen, Kirchen und anderen Institutionen. Projekte zur Förderung des friedlichen Miteinander aller im Stadtteil lebender Menschen.
  • c) Initiierung von Projekten für alle Bevölkerungsgruppen mit dem Ziel der Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität im Wohngebiet Hüttental im Stadtteil Siegen-Geisweid.


Des weiteren unterstützt der Verein alle Bemühungen, die dem Zweck des Vereins förderlich sind. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke (§ 2) hat.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei seiner Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und kann mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erfolgen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen (§ 2 und § 3) des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein kann einen Beitrag erheben, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
  2. Der Vorstand kann auf Antrag Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.


§ 6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind: 
    a) der Vorstand (§ 7) 
    b) die Mitgliederversammlung (§ 8)
  2. Außerdem können Arbeitskreise eingerichtet werden, die zwischen den Vorstandssitzungen tagen und den Vorstand bei seiner Arbeit beraten und unterstützen. An den Arbeitskreisen können alle interessierten Bürger*Innen teilnehmen. Sie werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Sitzungen finden in der Regel öffentlich statt. Der Vorstand kann die Teilnehmendenzahl der Arbeitskreise begrenzen.


§ 7 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins gehören an: 
    a) der/die Vorsitzende, 
    b) der/die stellvertretende Vorsitzende,
    c) der/die 2. stellvertretende Vorsitzende,
    d) der/die Kassierer/in,
    e) der/die Schriftführer/in
    f) bis zu 3 Beisitzer*Innen
  2. Vorstand gemäß § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) sind der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Vorsitzenden, der/die Kassier/in, der/die Schriftführer/in und die Beisitzer*Innen werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, bestellt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Es werden für jeweils eine gemeinsame Amtsperiode im jährlichen Wechsel gewählt:  
    a) der/die Vorsitzende,der/die 2.stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in (in ungeraden Jahren) 
    b) der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und die Beisitzer*Innen (in geraden Jahren)
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er
    hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Verträgen. Der
    Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Die Beisitzer*Innen des Vorstandes sind je ein/e Vertreter/in der Kinder
    und Jugend, Vertreter/in der Senioren und Vertreter/in der Migranten.
  6. Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt. Die Einladung zur
    Vorstandssitzung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, bei Verhinderung
    durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Einhaltung einer
    Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen. Vorstandssitzungen sind
    beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder, darunter
    der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend
    sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
    oder mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
    Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder mündlich erklären.
    Schriftliche oder mündliche Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
    niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder dem/der
    stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie findet öffentlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der VereinsmitgliederInnen schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
    Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
    bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
    Vereinsorgan übertragen wurden.
  5. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer*Innen, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.  

    Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
    a) Aufgaben des Vereinsinteresse 
    b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen 
    c) jährliche Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 5.1) 
    d) Satzungsänderung 
    e) Vereinsauflösung
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als
    beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen
    Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Satzungsänderung

  1. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitglieder alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögen

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Bestimmung der Mitgliederversammlung an eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder einer steuerbegünstigten Körperschaft in Siegen-Geisweid, die das Vermögen für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und / oder für die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenarbeit verwenden muss. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 12 Datenschutz

  1. Gemäß den jeweils gültigen Datenschutzgesetzen werden folgende personenbezogene Daten der Mitglieder und Unterstützer*Innen des Vereins zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder und Unterstützer*Innen erhoben, gespeichert und verarbeitet: 
    - Name, Vorname, 
    - Anschrift, 
    - Kommunikationsdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), 
    - Geburtsdatum, 

    sowie bei Mitgliedern außerdem:
    - die Bankverbindung 
    - der Zeitpunkt des Eintritts in den Verein und 
    - eine ggf. übernommene Funktion im Verein.
  2. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten bezieht
    sich nur auf die Zeit der Vereins- oder Unterstützer-Zugehörigkeit.
  3. Der geschäftsführende Vorstand darf auf alle Mitglieder- und Unterstützerdaten zugreifen und diese verarbeiten, wenn und soweit er sie zur satzungsgemäßen Aufgabenerledigung benötigt.
  4. Der Verein darf Mitglieder- und Unterstützerdaten für Spendenaufrufe und für Werbung zur Erreichung der eigenen Ziele des Vereins nutzen.
  5. Die Namen der Funktionsträger*Innen des Vereins sowie Informationen zu deren Erreichbarkeit dürfen auf den üblichen Wegen bekannt gemacht werden. Hierzu gehört auch das Internet.
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Einhaltung der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen verantwortlich.



Diese Satzung tritt mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit in Kraft.
Siegen-Geisweid, 28. März 2020

Vereinssatzung Stadtteilkonferenz Hüttental e. V. 

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